Das Amtsgericht prüft aufgrund eines Antrags eines Betroffenen oder auf Anregung anderer ( z.B. Krankenhaus) ob im Einzelfall die Voraussetzungen gegeben sind, die eine rechtliche Betreuung erforderlich machen.
Eine gesetzliche Betreuung wird vom Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) zum Wohle des Betreuten für die Lebensbereiche und Aufgaben eingerichtet, in denen er Hilfe und Unterstützung braucht.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen oder durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.
Wurde kein Betreuer durch eine Betreuungsverfügung benannt, so hat die Betreuungsbehörde einen geeigneten Betreuer zu suchen, wenn eine Betreuung eingerichtet werden muss. In der Regel sind das dann Familienangehörige oder ehrenamtliche Betreuer.