Mit einem BAG Urteil vom 23.03.2017 (6 AZR 161/16) wurde entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, auch dann Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wird. In der Begründung führt das BAG aus, dass Teilzeitbeschäftigten entgegen § 7 Abs. 6 TVöD auch generell bereits bei Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Überstundenzuschlag zusteht, wenn diese Arbeitsstunden nicht nach den tariflichen Regeln ausgeglichen werden.
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http://www.diagmav.bistum-fulda.de/diagmav/TS-003-2017-Ueberstunden-bei-Teilzeitbeschaeftigung.pdf